Weitergehende Infos zur gerichtlichen Klärung

Synergetik bedeutet die Lehre von der Selbstorganisation – Prof. Herman Haken

Die Übertragung dieser Lehre auf das Gehirn, um dort im Unterbewusstsein in den inneren Bildern Selbstorganisationsprozesse auszulösen, wurde von mir seit 1982 aktiv in tausenden von Fällen erforscht.

1988 definierte ich die Synergetik Therapie, um Selbstheilung durch Selbsterfahrung mittels Selbstorganisation zu erforschen: Die Innenweltreisen wurden geboren, die Marke Innenweltsurfen® 2007 angemeldet.

Bernd Joschko hat zwischen 1992 und 2011 etwa 650 Teulnehmer in der Synergetik Basic ausgebildet – 236 machten einen qualifizierten Abschluss.

Das OLG Frankfurt betätigte im Juli 2007 die Marktführerschaft in der Erforschung von Selbstheilungsprozessen auch bei unheilbaren Krankheiten.

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Da die Neuorganisation nicht nur die geistigen, sondern auch die körperlichen Strukturen betrifft, kann mit der Neuorganisation auch eine Heilung körperlicher und psychischer Krankheiten eintreten.

Prof Rost
Gutachter der Synergetik Therapie 2005

Grenze zum HP Schein

Eine Synergetiktherapeutin kannte die genaue Grenze zum HP-Schein nicht und wurde somit in 20 Fällen freigesprochen und in 11 Fällen vom Landgericht Frankfurt am 15. Juni 2010 – 26. Große Strafkammer Dr. Immerschmitt verurteilt. Auszug aus dem Urteil:

Gesundheitliche Schädigungen psychischer oder physischer Natur sind durch die von der Angeklagten durchgeführte Synergetiktherapie bei keinem der Klienten verursacht worden. All diese elf Klienten suchten in der Synergetiktherapie bewusst eine Alternative zu schulmedizinischer, psychotherapeutischer bzw. psychologischer Behandlung im Sinne einer zusätzliche oder ergänzenden Gesundheitssorge. Alle elf Klienten waren entweder vor der Synergetiktherapie, parallel oder anschließend in ärztlicher, psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung.

26. Große Strafkammer Dr. Immerschmitt

Landgericht Frankfurt am 15. Juni 2010

Der Bundesgerichthof bestätigte in seiner Revision am 22. Juni 2011 diese Grenzziehung, ebenso die Methode als Heilkunde (2 StR 580/10)

Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle.

Bundesgerichthof

Die Synergetik Methode ist eine "Art homöopathieähnliches Psychotherapieverfahren"

Bay. VGH

Weitere höchstrichterliche Bewertungen

Allerdings hat der BGH nicht berücksichtigt, daß es ein vom OVG Lüneburg im Mai 2004 ausgesprochenen vorläufigen Rechtsschutz zur Synergetik Therapie gab, der erst mit dem Urteil vom Juni 2009 aufgehoben wurde. Ebenso hatte der Bay. VGH vorläufigen Rechtsschutz im Juli 2005 einer Synergetik Therapeutin gegeben und gleichzeitig die Synergetik Methode als eine
Art homöopathieähnliches Psychotherapieverfahren“ bezeichnet.

Zuvor hatte das AG Tettnang im Dezember 2004 der Tätigkeit einer Synergetik Therapeuten einen Freispruch gegeben, die Revision des Landgerichts Ravensburg wurde im Juli 2006 eingestellt. Das Urteil somit rechtskräftig. Es gab zum „Tatzeitraum“ 2005-08 der Frakfurter Synergetiktherapeutin bundesweit kein abgeschlossenes negatives Urteil zur Synergetik Therapie.

Keiner wusste genau: HP-Schein oder nicht? Wie immer tragen einzelne Menschen das Risiko der Rechtssicherheit und fordern Genauigkeit bzw. Weiterentwicklung der Rechtsprechung für ihre Kollegen ein.

Die 4. Kraft der Selbstheilung

Die erste rechtskräftige Definition der Synergetik Therapie als Heilkunde wurde vom OVG Lüneburg im Juni 2009 ausgesprochen und im Revisionsverfahren vom BVerwG im August 2010 bestätigt und somit für kranke Menschen, die Behandlung für ihre Krankheiten suchten, HP-Schein pflichtig. Doch wo liegt die Grenzziehung zwischen gesunde und kranke Menschen ? Keiner weis es genau!

Im Juni 2011 gab es eine staatsanwaltliche Hausdurchsuchung im Synergetik Institut bevor das BGH-Urteil erst im Okt. 2011 schriftlich vorlag, die jedoch im Februar 2012 eingestellt wurde: Keine HP-Tätigkeit bei 61 befragten kranken und gesunden Menschen. Anfang 2011 hatte das zuständige Gesundheitsamt Wetzlar nach 18jähriger Untätigkeit und das RP Darmstadt massiv Druck zur Ausbildung und Anwendung der Synergetik Methode gemacht und einige Synergetik Therapeutinnen ohne HP-Schein, auch wenn sie nur mit gesunden Menschen arbeiten wollten, ein Berufsverbot erteilt. Das RP Darmstadt hatte jedoch die Ausbildung zum Synergetik Therapeuten/Profiler ab 1996 als ordnungsgemäß und somit MWSt-frei gestellt.

Das Urteil des BVerwG vom August 2010 nimmt ausführlichen Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis

Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.

BVerwG, Aug 2010

Die höchsten Verwaltungsrichter bestätigten die Autonomie des Berufes, forderten jedoch den HP-Schein

Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.

BVerwG, Aug 2010

Durch diese vom BVerwG formulierte Beschreibung der Synergetik Methode wurde die Sichtweise der Schulmedizin massiv in Frage gestellt und löste eine Gegenwehr des Regierungspräsidium Darmstadt aus. Sie forderten in einem Ruderlaß von jedem Synergetik Therapeuten und Synergetik Profiler den großen HP-Schein, da diese Berufe ja mit allen Krankheiten arbeiten können. Somit wäre der Beruf unter den „Beruf“ Heilpraktiker subsumiert worden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt forderte ab sofort für Heilung den großen HP-Schein

Das Verwaltungsgericht Gießen hat diese unangemessene Auflage im Dezember 2012 abgeleht und fordert nur den kleinen HP-Schein, um eine MWST-Befreiung zur Berufsausbildung zu bekommen. Bernd Joschko verzichtete darauf.

Eine echte Konkurrenz zum schulmedizinischen Denken durch eine neue ganzheitliche synergetische Sichtweise unter Einbeziehung der Krankheitsträger in ihre eigene Heilung und Gesundung ist die Zukunft. Dann gibt es neben den schulmedizinischen oder naturheilkundlich orientierten Ärzten, Psychotherapeuten, Heilpraktikern/Heilern auch die 4. Kraft der Selbstheilung mit dem professionellen Beruf des Synergetik Profilers.

Schulmedizin der synergetischen Heilung unterlegen ?

Die Richter haben die Selbstdarstellung der Methode mitgetragen

Nach der Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei.
Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne ("denn Sie bekommen ja auch nicht beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung").

Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können.

BVerG 2010

Der Berufsstatus wurde bestätigt, ebenso die Autonomie

Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“ …

„Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für deren Fortsetzung. 

Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen. Die dafür erforderlichen Grundkenntnisse und die nötige charakterliche Zuverlässigkeit werden durch die Überprüfung vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sichergestellt.

BVerG 2010

Vor allem aber stellt sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund auflöse.

In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative gegenübergestellt („Heilung versus Selbstheilung“). Auch dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung von Brustkrebserkrankungen.

In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten.

BVerG 2010

Der Absolvent eines HP-Schein psych kann mit der Synergetik Methode und der darin enthaltenen Berufsauffassung körperliche und seelische Krankheiten direkt behandeln - er wirkt wie ein "alternativer ganzheitlicher Arzt"

Das BVerwG hat mit seinem Urteil 2010 die Sichtweise von Dr. Hamer über die Entstehung von Brust- und Lugenkrebs mitgetragen, fordert aber einen HP-Schein – damit man ihn jederzeit wieder wegnehmen kann? Möglich… 

Dr. Hamer hat probiert seine Approbation 2017 wieder zu bekommen – das VG Frankfurt lehnte jedoch ab. Er würde ja nur seine Sichtweise als Arzt zum Ausdruck bringen. 5 Monate später verstarb Dr. Hamer.

Die Gefährlichkeit der Neuen Medizin nach Dr. Hamer wurde somit relativiert

Das Bundesverwaltungsgericht war sehr unklar - wir beschwerten uns

Die Grenzziehung zur medizinischen Heilkunde (HP-Schein Pflicht wird ausgelöst) ist leider durch das BVerwG Urteil vom August 2010 nicht wirklich deutlich geworden. In der Begründung zu meiner Gehörsrüge hat das Bundesverwaltungsgericht – 3. Senat – mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 folgendes festgestellt (Ausschnitte):

Die Ausführungen unter Randnummer 16 beziehen sich auf die in den Vorinstanzen und im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten, den Klägern bekannten und zwischen den Beteiligten hinlänglich thematisierten Darstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände; sie zu erwähnen verletzt die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen betreffen diese Ausführungen des Senats nach dem Gang der Entscheidungsgründe nur eine ergänzende Erwägung; sie sind somit nicht entscheidungserheblich…

Unter Randnummer 29 wird lediglich die Rechtsfrage abgehandelt, ob eine mittelbare Gefahr durch bestimmte Patienteninformationen hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die gesamten Ausführungen des Senats zur mittelbaren Gefahr sind im Übrigen, wie sich aus Randnummer 28 des Revisionsurteils ergibt, nicht entscheidungstragend. …

Die von den Klägern gerügte Annahme des Senats, es komme bei der Beurteilung mittelbarer Gefahren auf den äußeren Eindruck an, der sich aus den Eigendarstellungen für die angesprochenen Personenkreise ergibt, verletzt ebenfalls nicht ihr rechtliches Gehör, sondern stellt eine (erwartbare) rechtliche Erwägung dar. Im Übrigen ist die zusätzliche Bejahung einer mittelbaren Gefahr für das Revisionsurteil nicht entscheidungstragend.

Das BVerwG hat Äpfel mit Birnen verglichen. Die Synergetik Therapie ist kein Kathatymes Bilderleben nach Hans Carl Leuner (Mediziner), sondern arbeitet als einzigste Methode mit dem Selbstorganisationsprinzip. Doch da sind die Richter eben nicht sachkundig

Bernd Joschko
Begründer

„Die Rüge der Kläger, der Senat habe durch die Billigung der vor dem Berufungsgericht unterbliebenen Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens seinerseits ihr Gehörsrecht verletzt, ist substanzlos. In dem Revisionsurteil (dort Rn. 24 ff.) wird im Einzelnen ausgeführt, warum die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine Verfahrensrechte der Kläger verletzt hat.“

Die Richter am BVerwG hatten 2010 die Synergetik Methode 5.0 aus dem Jahre 2003 zu bewerten, doch mittlerweile gibt es schon ein update auf Synergetik Methode 13.0 – wie nennen sie Psychobionik 3.0. Eine Bewertung liegt nun beim VG Darmstadt und dieses Gericht führt erstmalig im Februar 2016 !! eine Grenzziehung zum HP-Gesetz durch.

Der Bundesgerichtshof zur Synergetik Therapie

Der BGH hat sich der Grenzziehung des Landgerichts Frankfurt angeschlossen und betont den Schutzes des Rechtsgutes, also die Rechtsprechung ist wichtig und darf nicht gestört werden. Hier einen Ausschnitt aus der mündlichen Begründung vom 22. Juni 2011:

„Im Nahmen des Volkes… Auch hier eine kurze mündliche Begründung….

Wie die Hauptverhandlung ja schon gezeigt hat, geht es hier um die schwierige Abgrenzung zwischen der Qualifikation des §5 HP-Gesetz als abstraktes, konkretes oder potentielles – also dazwischenstehendes – Gefährdungsdelikt. Die abstrakte Gefahr ist in §5 HP-Gesetz ausgeführt – ist ja der Grund der gesetzlichen Regelung. Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung, die ja wohl auch nicht ernsthaft letztlich bestritten wird, der Ansicht, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne eines konkreten Gefährdungsdelikts nicht erforderlich ist, sondern dass es sich hier um ein sogenanntes potentielles Gefährdungdelikt handelt. Das ist ein Teil – natürlich immer wieder neu auszulotende Zwischenkategorie von Gefährdungsdelikten, bei denen – um es kurz zu sagen – es auf das Verhältnis eines abstrakt gefährlichen Verhaltens zu der konkreten Situation ankommt, in der dieses Verhalten gezeigt wird….

Das Landgericht hat jetzt versucht diese allgemeine Erkenntnis umzusetzen auf den konkreten Fall bei den hier angeklagten Fällen unterschiedlicher Patientengruppen und ist zu der Ansicht gekommen, dass in den Fällen, in denen eine, im weitesten Sinne, Krankheit genannte Situation der Patienten vorlag, eine potentielle Gefährdung anzunehmen sei – objektiv. Und in den Fällen, in denen eine solche Krankheit nicht festgestellt werden konnte – aus welchen Gründen auch immer – eine solche potentielle Gefahr nicht gegeben sei. Das ist jedenfalls plausibel und ist auch jedenfalls gut vertretbar. …

Das kann man auch nicht – wie der Senat meint – einschränken nur auf Fälle in denen psychische Krankheiten manifest vorgelegen haben, sondern man wird es jedenfalls auch auf solche Diagnosen, Vordiagnosen erstrecken müssen, in denen psychogene Ursachen jedenfalls möglich sind – oder nahe liegend sind, nach der medizinischen Erfahrung. Das ist bei den beiden Krankheiten der Fall. …

Diese Fälle grenzen sich natürlich davon ab, was das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung der Wunderheiler gesagt hat, denn dort ging es ja gerade um eine Methode bei der ausgeschlossen ist, das sich solche Gefahren überhaupt realisieren könnten.

Also, es kommt letztenendlich nicht darauf an, ob jemand vorgeschädigt ist, oder ob jemand eine Persönlichkeitsstörung oder eine diagnostische Erkrankung hat, wenn die Behandlung daraus besteht die Hand auf die Brust legt.

Anders ist es in den Fällen in denen tiefenpsychologischen Methoden Menschen dazu gebracht werden, in sich hineinzuschauen und Grenzen nach außen fast vollständig aufzugeben. Es liegt auf der Hand und ist auch den Personen, die das vollziehen, so bekannt – es ist ja gerade der Effekt dieser Synergetik Therapie, mit der auch geworben wird.

Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird. Also wenn jemand sagt: Ich möchte das nur wegen der – um ein schönes Erlebnis zu haben oder überhaupt ein Erlebnis zu haben, der mag das machen. Wie auch jemand auf den Jahrmarkt gehen kann und sich hypnotisieren lassen kann – das ist keine Heilkunde….

Jedenfalls ist die Entscheidung, die das Landgericht getroffen hat, auch unter dem Gesichtspunkt natürlich des Schutzes des Rechtsgutes – aus praktischen Gründen – als auch aus normativen Gründen gut vertretbar und nach der Auffassung des Senats rechtsfehlerfrei, die Grenze dort zu ziehen, wo sie das Landgericht gezogen hat .“ …

 

Der Beruf des Synergetik Therapeuten wurde nach 18 Jahren zerstört...

...doch Bernd Joschko macht mit den Psychobionikern weiter

Das grüne Gebirge ist der Umsatz im Institut von Bernd Joschko seit Entstehung 1988. Es wird klar deutlich, dass die massiven Gegenkräfte (hier in rot eingezeichnet), die die Behörden aufgewendet haben, um die neue Sichtweise auf ganzheitliche Gesundheit zu blockieren den Umsatz auf Null zurückgehen ließ. Die Selbstverantwortung für den eigenen Heilungsweg war unerwünscht und wurde bekämpft. Das Synergetik Institut und die Ausbildung zum Synergetik Therapeuten wurde nach 18 Jahren eingestellt. Bernd Joschko startete seinen dritten Beruf: Den Psychobioniker, der das Feld der "Heilung" komplett umgeht. Ziel ist jetzt die Resilienz des Klienten zu erhöhen, um eine neue stabile Gesundheit durch Neuordnung der PSYCHE zu etablieren.

Bis heute keine klare Grenzziehung zur Strafbarkeit einer Selbstheilungsmethode

So gibt es trotz erheblichem Aufwand bis heute keine klare Grenzziehung zur Strafbarkeit einer Selbstheilungsmethode, die schon 1999 eine Brustkrebsheilung produzierte.

Zur damaligen Zeit hatten sich 96 Synergetik Therapeutinnen zu einer Brustkrebsstudie zusammengeschlossen und sammelten Informationen zur Selbstheilung bei Krebs. Von den insgesammt etwa 600 Teilnehmern der Ausbildungen seit 1993 arbeiten heute nur noch sehr wenige in diesem einzigartigen Beruf, dessen Ausbildung auf massivem Druck des Regierungspräsidium Darmstadt 2011 eingestellt worde – Aberkennung der MWSt-Befreiung.

Insgesamt wurden in den letzten 25 Jahren 6,2 Mill € Umsatz erzeugt, wobei „Papa Staat“ schätzungsweise 3 Mill € an Steuern einnahm – aber seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkam.

Heute arbeitet Bernd Joschko in seinem 3. neu erschaffenen Beruf des Psychobionikers und Unterrichtet „Selbstheilung“ mit seiner vereinfachten Form der Psychobionik 3.0. Hier werden in der PSYCHE alle Urbilder aktiviert und „Selbstheilung“ bzw. neuronale Freiheit geschieht als eigene Leistung.

Kurze Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig begrüßte im August 2010 die Sichtweise als neuen Heilberuf, allerdings bekam Bernd Joschko ein Tätigkeitsverbot. Es forderte „Grundkenntnisse der Medizin“, doch erst das Verwaltungsgericht in Gießen definierte 2013 den benötigten kleinen HP-Schein. In der Zwischenzeit kam die Staatsanwaltschaft mit 6 Mann ins Kamala, befragte über 60 Klienten: Alle waren sehr zufrieden und die Ermittlungen wurden eingestellt.

Schon vorher wurden im Mai 2010 die Klienten einer 70jährigen Synergetik Therapeutin am Frankfurter Landgericht an 5 Prozesstagen ausführlichst befragt: Alle waren begeistert, niemand geschädigt worden – doch auch hier wurden neben 22 Freisprüchen 11 Verurteilungen getätigt – weil etwas hätte passieren können. Die Synergetik Therapie wurde fälschlicherweise von einem Psychiater mit dem medizinischen Katathymen Bilderleben verglichen. Er hatte auch keine Ahnung von Synergetik – also wurden Äpfel mit Birnen verglichen.

Der angerufene Bundesgerichtshof definierte die Synergetik Methode als „Konfrontative Psychotherapie“ und bestätigte erstmals eine Grenzziehung zum HP-Schein bei dieser völlig neuen Selbstheilungsmethode. Kein Gesundheitsamt war vorher in der Lage, diese Abgrenzung zum strafbaren Heilpraktikergesetz – also zum staatlich erlaubten Heilen – zu definieren. Also riefen wir – Bernd Joschko und der Berufsverband – das Bundesverfassungsgericht an, wo sich der 2. Senat eineinhalb Jahre mit diesen Fragestellungen beschäftigte – und die Revision 2013 ablehnte.

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